AGB für Quadveranstaltungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Quadveranstaltungen (AGB)
§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich
Sämtliche Leistungen und Vertragsgegenstände erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbeziehung. Die Anerkennung und Kenntnisnahme der nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Quadveranstaltungen“ (i.F. AGB) ist zur Teilnahme an einer „geführten Quadtour bzw. Veranstaltung“ (i.F. QV) zwingende Voraussetzung. Die QV erfolgt mit bereitgestellten „Quad-Fahrzeugen“ (i.F. Quad) von „Quad-Team-Lausitz, Inh. Steffen Claus, Krumme Straße 1, 02943 Weißwasser“ (i.F. Veranstalter). Die Anerkennung dieser AGB erfolgt durch den „Teilnehmer als Selbstfahrer oder Mitfahrer“ (i.F. Teilnehmer) mit Unterzeichnung des "Quadtourvertrag" (i.F. Vertrag) des Veranstalters. Dieser Vertrag wird vom „Veranstalter bzw. dessen Erfüllungsgehilfen“ (i.F. Guide) vor einer Tour zusammen mit dem Teilnehmer ausgefüllt und anschließend dem Teilnehmer in Schriftform ausgehändigt. Im Vertrag befinden sich alle relevanten Daten zur Teilnahme an einer QV; fehlenden Angaben sind ordnungs- und wahrheitsgemäß gemeinsam auszufüllen und durch den Teilnehmer abschließend noch einmal komplett zu überprüfen. Danach erfolgt durch die Guides eine theoretische „Einweisung und Belehrung“ zum QV-Ablauf. Anschließend werden die Quads den Teilnehmern zugeteilt und durch die Teilnehmer auf sichtbare Beanstandungen kontrolliert. Der Vertrag ist vor der Teilnahme nochmalig durchzulesen und die Einwilligung und Anerkennung durch die eigenhändige Unterschrift zu bestätigen. Mit seiner Unterschrift auf dem Vertrag erkennt der Teilnehmer gleichzeitig an, dass er den Weisungen und Erklärungen der Guides Folge leistet, sich an diese uneingeschränkt hält und das dem Teilnehmer durch den Veranstalter für die QV überlassene Quad frei von sichtbaren Mängeln ist bzw. Schäden auf dem Vertrag vor Fahrtantritt vollständig dokumentiert werden. Diese aktuellen AGB hängen in den Geschäftsräumen öffentlich zur Einsicht aus, sind jederzeit auf der offiziellen Internetseite mit Onlineshop des Veranstalters mit der Adresse „www.quad-team-lausitz.de“ (i.F. Webseite des Veranstalters) ersichtlich und auch jederzeit in Schriftform beim Veranstalter erhältlich.
§ 2 Preise und Tickets
Die Preise für die QV und deren Optionen richtet sich nach der aktuellen Preisliste des Veranstalters oder einem individuellen schriftlichen Angebot. Preise und Umfang werden vor einer QV vereinbart bzw. können auf der Webseite des Veranstalters entnommen oder auch bei dem Veranstalter jederzeit erfragt werden - Ausnahmen können aber z.B. Individualtouren und bestimmte Optionen sein. Die Bezahlung der QV und ggf. Optionen muss innerhalb der genannten Frist auf der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung vom Veranstalter (im Ausnahmefall spätestens vor Antritt der QV) in bar, per Vorkassenzahlung oder in anderer zweckdienlicher Weise (z.B. Gutschriften/Verrechnungen) erfolgen. Weitere Einzelheiten der Bezahlungen unter § 3 Reservierung, verbindliche Buchung und Bezahlung. Bei vollständiger Bezahlung erfolgt umgehend der Ticketversand oder -ausdruck durch den Veranstalter an den Teilnehmer. Dieses Ticket berechtigt den Teilnehmer an der QV teilzunehmen.
§ 3 Reservierung, verbindliche Buchung und Bezahlung
Die Reservierung einer QV bzw. eines Tickets für eine QV kann per Webseitenanfrage, Onlineterminbuchung, Email, Telefon oder persönlich erfolgen, jedoch stellt dies weder einen verbindlichen Anspruch noch Zahlungspflicht auf eine QV dar.
Privatkunden: Bei der verbindlichen Buchung einer QV beim Veranstalter, hat der Teilnehmer mit Erhalt der schriftlichen Rechnung den ausgewiesenen Rechnungsbetrag zu leisten. Dieser ist innerhalb der gegebenen Frist auf der Rechnung in bar oder per Vorkasse auf das genannte Geschäftskonto des Veranstalters zu leisten. Erst nach der vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrages, bewilligt der Veranstalter dem Teilnehmer offiziell die verbindliche Buchung einer QV mit Versendung des Tickets an den Teilnehmer. Einzelfälle oder Abweichungen müssen mit dem Veranstalter vorher vereinbart werden und erfordern zur Gültigkeit dessen Einverständnis.
Firmenkunden: Hier stellt die schriftliche Annahme eines individuellen Angebotes des Veranstalter die Vertragsgrundlage dar und schließt die Buchung verbindlich ab. Firmenkunden müssen den Rechnungsbetrag per Vorkassenzahlung auf das Geschäftskonto des Veranstalters innerhalb der gegebenen Frist auf der Rechnung begleichen.
§ 4 Gutscheine
Ein Gutschein für eine QV vom Veranstalter ist ein Dienstleistungsgutschein im Sinne des BGB und 2 Jahre ab Ausstellungsdatum gültig. Die zweite Option beim Veranstalter ist ein Wertgutschein, welcher ausschließlich einen geldlichen Wert darstellt. Jeder erworbene Gutschein hat einen buchhalterischen Wert im Buchungssystem hinterlegt, welchen er für Waren oder Dienstleistungen beim Veranstalter einlösen kann. Eine Barauszahlung ist nicht möglich, jedoch kann man mit seinem buchhalterischen Wert des Gutscheins eine andere QV als die auf dem Gutschein genannte QV verbindlich buchen. Ist der buchhalterische Wert des Gutscheins kleiner als die vom Teilnehmer gewünschte QV, dann erstellt der Veranstalter zusätzlich zum Gutschein eine Restzahlungsrechnung. Ist der buchhalterische Wert eines Gutscheins größer als die gewünschte QV, dann erstellt der Veranstalter dem Teilnehmer einen neuen Gutschein mit dem Restbetrag. Eine Rechnungsstellung nach einer verbindlichen Buchung kann auch teilweise oder komplett entfallen, wenn der Teilnehmer einen Gutschein eines Kooperationspartner des Veranstalters besitzt, jedoch muss der Teilnehmer den Gutschein vorher beim Veranstalter in ein Ticket umwandeln und somit erfolgt dadurch eine verbindliche Buchung der gewünschten QV. Soweit ein Teilnehmer auf Grund eines entsprechenden Gutscheines an einer QV teilnehmen möchte, hat er den Originalgutschein dem Veranstalter vor Fahrtantritt vorzulegen bzw. auszuhändigen. Ist der Teilnehmer nicht in der Lage, den Originalgutschein vorzulegen, hat er den kompletten Preis der jeweiligen Tour in bar bei dem Veranstalter vor Fahrtantritt zu entrichten. Der Veranstalter räumt die Möglichkeit ein, einen fehlenden Gutschein innerhalb einer Woche nach Tourtermin im Original nachzureichen.
§ 5 Pflichten und Haftung des Veranstalters
Der Veranstalter verpflichtet sich dem Teilnehmer, im Rahmen seiner Kapazitäten und Möglichkeiten, ein mangelfreies, betriebs- und verkehrssicheres Quad zur Durchführung der QV zur Verfügung zu stellen. Einzelne Wünsche der Teilnehmer, z.B. die Auswahl der Fahrzeuge, können dabei jedoch nicht berücksichtigt werden, da eine Vergabe auf Grund von Eignung und Befähigung der Teilnehmer durch den Veranstalter bzw. Guides durchgeführt wird. Eine Haftung bei Körperschäden setzt die fahrlässigen Pflichtverletzungen des Veranstalters oder die vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzungen der Guides voraus, gleiches gilt für Sachschäden, soweit sie als grobe Fahrlässigkeit einzustufen sind. Eine Haftung für den Verlust an persönlichen Gegenständen oder den Schäden an Sachen ist allgemein ausgeschlossen, soweit der Veranstalter und die Guides diesen nicht zu vertreten haben bzw. eine leichte Fahrlässigkeit vorliegt (BGB § 309). Ansprüche auf Rückerstattung von geleisteten Entgelten werden bei nicht zu vertretenden Umständen ausgeschlossen, insbesondere wenn der Teilnehmer die Umstände durch seine Person zu verantworten hat.
§ 6 Pflichten und Haftung des Teilnehmers
Der Teilnehmer verpflichtet sich, die im Vertrag enthaltenen Teilnahmebedingungen einzuhalten und zu beachten. Voraussetzung zur Teilnahme ist der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis in der gesetzlich erforderlichen Klasse. Der Teilnehmer ist verpflichtet, den Weisungen des Veranstalters und der Guides Folge zu leisten. Der Teilnehmer hat die Schäden zu vertreten die schuldhaft, durch vorsätzliche oder fahrlässige Weise, durch Missachtung der Weisungen des Veranstalters, der Guides sowie der gesetzlichen Rahmengestaltung nach BGB (§§ 280, 823) anzuwenden sind. Sach- und Vermögensschäden gegenüber dem Veranstalter hat der Teilnehmer zu verantworten. Für verursachte Schäden oder Vertragsverletzungen haftet der Teilnehmer in der zu vertretenden Höhe, die Unterscheidung der Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes ist unerheblich. Alle Fahrzeugschäden am genutzten Quad werden nach den Versicherungsrichtlinien, siehe § 7 Versicherungsrichtlinien, des Veranstalters abgewickelt. Körperschäden sind anders zu behandeln und durch den gesetzlichen Rahmen definiert. Der Teilnehmer verpflichtet sich das überlassene Quad sorgsam zu behandeln und entsprechend der technischen Einweisung der Guides zu bedienen. Weiter haftet der Teilnehmer für die Richtigkeit seiner Angaben und persönlicher Daten gegenüber dem Veranstalter. Mit seiner Unterschrift unter dem Vertrag haftet der Teilnehmer auch für die Richtigkeit aller persönlichen Angaben. Für Ordnungswidrigkeiten die auf Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes zurück zu führen sind haftet der Teilnehmer ausnahmslos, dabei sind sämtliche Verstöße die mit dem überlassenen Quad im öffentlichen Verkehrsraum, auf Firmen-, Fremd- und Tourgelände begeht, einbezogen. Es bedarf hierbei nicht der Weisung oder Kontrolle durch die Guides, was ein regelgerechtes Verhalten der Teilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr anbelangt. Die Haftung schließt sämtliche Verwarngelder, Bußgelder, Gebühren und Kosten ein. Der Teilnehmer bestätigt alles verstanden zu haben und akzeptiert dies mit seiner Unterschrift unter dem Vertrag. Die Teilnahme an der QV erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr. Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen Weisungen des Veranstalters oder der Guides besteht bereits im Einzelfall eines Verstoßes die Möglichkeit, Teilnehmer an einer Durchführung/Teilnahme der QV zu jedem Zeitpunkt auszuschließen. Sieht der Veranstalter oder die Guides sich gezwungen die „Belehrung und Einweisung“ zu wiederholen oder zu erweitern hat der Teilnehmer dies zu akzeptieren, dabei ist das billige Ermessen ausreichend. Im Rahmen der Einweisung und Übernahme des Quads kontrolliert der Teilnehmer sein Fahrzeug und meldet sofort Schäden jeglicher Art den Guides, alle gemeldeten Schäden werden daraufhin auf dem Vertrag vor Fahrtantritt ausführlich vermerkt. Nach der „Einweisung und Belehrung“ durch die Guides sind der Vertrag und der Haftungsausschluss des Veranstalters durch den Teilnehmer uneingeschränkt zu akzeptieren und zu unterzeichnen.
§ 7 Versicherungsrichtlinien
Für alle Quads besteht eine Fahrzeug-Haftpflichtversicherung. Der Teilnehmer kann separat vor der QV eine Fahrzeug-Vollkaskoversicherung gegen Aufpreis dazu buchen, um sich im Schadenfall abzusichern. Diese Vereinbarung wird im Vertrag detailliert unter dem Stichpunkt „Versicherungsrichtlinien“ beschrieben und nach dem Wunsch des Teilnehmers entsprechend protokolliert. Sollte der Teilnehmer vor der QV keine Vollkasko-Zubuchung beim Veranstalter wünschen, dann kann der Teilnehmer für entstandene Schäden in voller Schadenhöhe haftbar gemacht werden, ansonsten haftet der Teilnehmer bis zur entsprechenden Selbstbeteiligung seiner zugebuchten Versicherungsoption. Ein entstandener Schaden wird nach den geltenden aktuellen Richtlinien der Fahrzeug-Vollkasko-Versicherung bei der Mecklenburgischen Versicherungsgruppe reguliert. Grobe Verstöße, mutwillige Beschädigungen, fahren unter Drogen- oder Alkoholeinfluss, Unfälle bei Gegenseitigkeit (Flottenversicherung) sind von der Vollkasko-Versicherung ausgeschlossen. Teilkaskoschäden, wie z.B. Wildunfälle, werden gleich der Vollkaskoversicherung behandelt.
§ 8 Dauer und Absage
Die Dauer einer QV richtet sich nach der individuellen QV-Beschreibung und einer verhältnismäßigen Differenz, welche sich aus dem individuellen Verhalten der Teilnehmer sowie höherer Gewalt ergibt. Der Veranstalter ist berechtigt, eine QV bis 24 Stunden vor QV-Termin abzusagen, soweit nicht wenigstens 5 Teilnehmer an der QV teilnehmen oder ein anderer schwerwiegender durch den Veranstalter nicht zu vertretender Grund eintritt. Der Teilnehmer hat insoweit bei einer verbindlichen Buchung der QV sicherzustellen, dass seine Erreichbarkeit (z.B. per Telefon) bis zur QV gewährleistet ist. Für den Fall der Nichterreichbarkeit des Teilnehmers innerhalb der vorgenannten Frist hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Schadensersatz, dies schließt ebenfalls einen Rückerstattungsanspruch von eventuell geleisteten Zahlungen oder eingelösten Gutscheinen mit ein. Die Möglichkeit einer Teilnahme an einer anderen QV, z.B. eine Umbuchung, behält sich der Veranstalter vor und bewilligt diese nur in Einzelfällen.
§ 9 Rücktritt, Nichtantritt oder Verspätung
Da es bei einer verbindlichen QV-Buchung bzw. einem QV-Vertrag sich um einen Freizeitvertrag mit Terminbindung handelt (§ 535 BGB) ist generell ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Bei Nichtantritt, Krankheit oder einer Verspätung des Teilnehmers von mehr als 30 Minuten ab Check-in-Zeit der QV erhält der Teilnehmer keine Rückerstattung oder Entschädigungsleistung vom Veranstalter. Der Teilnehmer kann im Ticketshop auf der Webseite des Veranstalters vor Abschluss einer verbindlichen Buchung eine optionale „Ticketrücktrittsoption“ gegen Gebühr abschließen. Die Regelungen dieser Option werden in § 10 Ticketrücktrittsoption geregelt.
§ 9 Ticketumbuchung
Das Ticket eines Teilnehmers kann bis spätestens 24 Stunden vor QV-Termin auf einen anderen Ersatzteilnehmer, welchen der Teilnehmer dem Veranstalter inkl. der geforderten Teilnehmerdaten unaufgefordert bringen und benennen muss, umgebucht werden. Für diese Umbuchung kann der Veranstalter eine Gebühr in Höhe von 10,- EUR inkl. MwSt. Bearbeitungskosten vom Teilnehmer erheben.
§ 10 Ticketrücktrittsoption
Der Teilnehmer kann im Ticketshop auf der Webseite des Veranstalters vor Abschluss einer verbindlichen Buchung eine optionale „Ticketrücktrittsoption“ gegen Gebühr abschließen. Diese Ticketrücktrittsoption gilt ausschließlich für einen Ticketkauf beim Veranstalter und ist nachträglich, nach dem Abschluss einer verbindlichen Bestellung, aus buchhalterischen und systemtechnischen Gründen über den Veranstalter nicht mehr durchführbar. Mit dieser Ticketrücktrittsoption erwirbt sich der Teilnehmer das Recht einer Teilrückerstattung seines Ticketpreises einer QV, wenn er diese aus den folgenden genannten Rücktrittsgründen nicht antreten kann und somit sein Ticket für die QV verfallen würde (nicht gültig bei einer Ticketumbuchung durch den Teilnehmer auf einen Ersatzteilnehmer). Rücktrittsgründe sind eine unerwartete schwere Krankheit, Unfallverletzung, Impfunverträglichkeit, Schwangerschaft, Tod, unerwartete Kündigung durch den Arbeitgeber, Einreichung der Scheidungsklage/Trennungsantrag, Nichtbestehen der Abschlussklasse, Elementarschäden/Einbruchdiebstahl am persönlichen Eigentum, plötzliche schwere Krankheit oder Unfallverletzung naher Verwandter (Ehepartner/in, Lebensgefährtin/Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Schwägerin/Schwager). Einen Nachweis muss der Teilnehmer dem Veranstalter bei Rückerstattungsforderung unaufgefordert darlegen. Bei Anerkennung eines Rücktrittsgrundes staffelt sich die Rückerstattung folgendermaßen: Bei Rücktrittsmeldung bis 21 Tage vor QV-Termin erhält der Teilnehmer 75% Erstattung, bei 20 bis 7 Tage vor QV-Termin erhält der Teilnehmer 50% Erstattung und unter 7 Tage vor QV-Termin erhält der Teilnehmer 25% Erstattung seines Ticketpreises zurück. Die Erstattung kann in bar vor Ort oder per Überweisung an den Teilnehmer erfolgen – die Wahl der Entscheidung trifft ausschließlich der Veranstalter. Sollte der Teilnehmer sein Ticket mit einem Gutschein des Veranstalters oder auch mit einem Gutschein von einem Kooperationspartner des Veranstalters bezahlt haben, dann erfolgt die Erstattung in Form eines Gutscheins vom Veranstalter. Eine Erstattung per Überweisung oder Barauszahlung ist in diesem Fall generell ausgeschlossen.
Weißwasser, 01.01.2023 --- Quad-Team-Lausitz, Inh. Steffen Claus --- Krumme Straße 1 --- 02943 Weißwasser